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Entscheidung BGH-Beschluss vom 25.10.2022 – VIII ZB 58/21

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Eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO ist auch dann zulässig, wenn der Beklagte nicht die Wirksamkeit der Kündigung als solche bestreitet, sondern vorbringt, mangels Ersatzwohnraum aus tatsächlichen Gründen nicht ausziehen zu können.

Die vorliegende Entscheidung betrifft den Problemkreis der Zulässigkeit einer Klage auf zukünftige Leistung gem. § 259 ZPO nach Ausspruch der Kündigung eines Mietverhältnisses aber vor Ablauf der Kündigungsfrist. Widerspricht der Mieter unmittelbar der Kündigung, kann der Vermieter gem. § 259 ZPO bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist eine Räumungsklage gerichtet auf Verurteilung des Mieters zur zukünftigen Räumung mit Ablauf der Kündigungsfrist erheben. Der Vermieter muss in diesem Fall nicht erst den Ablauf der Kündigungsfrist abwarten bevor er Klage erheben kann.

Der Entscheidung lag ein Streit um die Räumung von Wohnraum zu Grunde. Die klagenden Vermieter hatten das Mietverhältnis mit Schreiben vom 23.06.2020 wegen Eigenbedarf zum 31.12.2021 gekündigt. Der beklagte Mieter widersprach der Kündigung mit Anwaltsschreiben vom 29.01.2021. Der Mieter wandte sich hierbei nicht gegen die Wirksamkeit der Kündigung als solche, sondern trug vor, dass er aus tatsächlichen Gründen nicht ausziehen könne, weil es ihm bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht möglich sei, Ersatzwohnraum zu finden. Die Vermieter erhoben daraufhin mit Schriftsatz vom 22.02.2021 – und damit noch vor Ablauf der Kündigungsfrist – Räumungsklage zum Amtsgericht. Nachdem der beklagte Mieter mit Verteidigungsschriftsatz vom 30.03.2021 zur Information des Gerichts mitgeteilt hatte, dass er zwischenzeitlich eine Wohnung gefunden habe, und die Wohnung sodann auch tatsächlich zum 31.03.2021 geräumt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Sache übereinstimmend für erledigt erklärt und lediglich widerstreitende Kostenanträge gestellt. Der vorliegend durch den Bundesgerichtshof (BGH) entschiedene Rechtsstreit betraf daher nur noch die Frage, wer die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hatte.

Das Amtsgericht hat dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites auferlegt. Auf dessen sofortige Beschwerde hin hat das Landgericht die Entscheidung abgeändert und die Kläger zur Kostentragung verpflichtet. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klage von Beginn an unzulässig gewesen sei, da die Voraussetzungen einer Klage auf zukünftige Leistung gem. § 259 ZPO nicht vorgelegen hätten. Mit ihrer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof begehrten die Kläger die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Der Bundesgerichtshof hat der Beschwerde abgeholfen und die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts wieder hergestellt. Das Landgericht hatte seine Entscheidung, wonach die Kläger die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hätten, damit begründet, dass die Voraussetzungen einer Klage auf zukünftige Leistung im Falle einer Räumungsklage nur dann vorliegen würden, wenn der Mieter der Kündigung und seiner Räumungspflicht als solchen entgegentrete, nicht hingegen, wenn er sich zwar grundsätzlich zur Räumung bereit erkläre und lediglich darauf hinweise, dass er mangels Ersatzwohnraum aus tatsächlichen Gründen nicht fristgemäß räumen könne. Diese Auffassung wurde bis zu der vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes verschiedentlich in der Rechtsprechung und in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertreten.

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsauffassung nunmehr verworfen und klargestellt, dass eine Räumungsklage auf zukünftige Leistung gem. § 259 ZPO nicht nur dann zulässig ist, wenn der Mieter die Wirksamkeit der Kündigung als solche bestreitet, sondern generell immer dann zulässig ist, wenn der Vermieter aufgrund der Einlassungen des Mieters die berechtigte Besorgnis haben darf, der Mieter werde die Mietflächen zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht räumen.

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