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Entscheidung BGH, Urt. v. 04.07.2017 – XI ZR 562/15 / XI ZR 233/16

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 04.07.2017 entschieden, dass auch in gewerblichen Darlehensverträgen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte Bearbeitungsentgelte unzulässig sind.

Der XI. Senat hatte in zwei Urteilen vom 13.5.2014 entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung über die Erhebung eines einmaligen Bearbeitungsentgelts im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs.1 Satz 1 Abs.2 Nr.1 unwirksam ist (vgl. BGHZ 201,168 ff.).

Im Nachgang dieser Entscheidungen stellte sich alsbald in Literatur und Rechtswissenschaft die Frage, ob diese Grundsätze auch auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte in gewerblichen Darlehensverträgen übertragen werden können.

Mit den vorliegenden Entscheidungen BGH, Urt v. 04.07.2017 – XI ZR 562/15 / XI ZR 233/16 hat der Bundesgerichtshof dies nunmehr bejaht. Dies bedeutet, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen von gewerblichen Darlehensverträgen vereinbarte Bearbeitungsentgelte vom Kreditnehmer zurückgefordert werden können. Aufgrund der zu beachtenden Verjährungsfristen gilt dies jedoch noch für Ansprüche, die nach dem 31.12.2013 entstanden sind.

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