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Entscheidung BGH, Urt. v. 17.10.2017 – XI ZR 578/16

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Unzulässigkeit von durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarten Bearbeitungsentgelten auch bei der Restrukturierung von gewerblichen Darlehensverträgen?

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen im Juli 2017 (BGH, Urteile v. 04.07.2017 – XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Unternehmerdarlehensverträgen enthaltene Bestimmung über die Erhebung eines einmaligen Bearbeitungsentgelts gem. § 307 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 Nr.1 wegen unangemessener Benachteiligung des Darlehensnehmers unwirksam ist.

Die im Ausgangspunkt nunmehr insoweit klargestellte Rechtslage wirft allerdings Folgefragen auf, wie etwa, ob dieselben Grundsätze auch im Fall einer Restrukturierung bestehender Finanzierung(en) gelten. Denn in solchen Fällen verlangt die darlehensgebende Bank häufig über die vertraglichen vereinbarten Zinsen hinaus Bearbeitungs- und sonstigen Gebühren für etwaige Kosten der Restrukturierung.

Ein solcher Sachverhalt war beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen XI ZR 578/16 anhängig. Die Vorinstanz (OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2016 - 17 U 165/15) hatte die Klage auf Erstattung der Darlehensgebühren noch abgewiesen, weil das Gericht aufgrund der besonderen Konstellation einer Restrukturierung keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben sah. Die eingangs zitierte Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.07.2017 lag zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht vor. Nach deren Ergehen hat die beklagte Bank den streitgegenständlichen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte – mutmaßlich nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss durch den 11. Zivilsenat des BGH – anerkannt. Der Rechtsstreit wurde somit durch Anerkenntnisurteil entschieden und enthält daher keine Urteilsgründe.

Es ist jedoch absehbar, dass der BGH seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten auch auf Fälle der Restrukturierung von Unternehmensdarlehensverträgen ausdehnen wird. Es kann mutmaßlich davon ausgegangen werden, dass das Anerkenntnis vor dem Hintergrund eines entsprechenden Hinweisbeschlusses durch den 11. Senat des BGH erfolgte.

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