NEWS

Entscheidung BGH, Urt. v. 7.3.2018 – XII ZR 129/16

by

Schriftform des Mietvertrages durch einseitig unterzeichnete, gleichlautende Mietvertragsausfertigungen gewahrt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 7.3.2018 – XII ZR 129/16 entschieden, dass das Schriftformerfordernis des § 550 S. 1 BGB auch gewahrt wird, wenn die Parteien jeweils eine gleichlautende Vertragsausfertigung unterzeichnen und die Originale jeweils bei den unterzeichnenden Parteien verbleiben. Nicht erforderlich ist, dass die einseitig unterzeichneten Vertragsausfertigungen der jeweils anderen Partei zugehen müssen.

Im zu Grunde liegenden Fall stellte sich die Frage, ob es für das Schriftformerfordernis des § 550 S. 1 BGB ausreicht, wenn sich die Parteien gegenseitig jeweils von ihnen unterzeichnete, gleichlautende Vertragsurkunden zufaxen, ohne jedoch die unterzeichneten Originale auszutauschen.

Der BGH bejaht in diesem Fall die Einhaltung des Schriftformerfordernisses des § 550 S. 1 BGB. Dem stehe nicht entgegen, dass durch den entsprechen Vorgang das Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 2 BGB nicht gewahrt sei (im Fall: mangels Zugang einer im Original unterschriebenen Urkunde bei der jeweils anderen Partei, § 126 Abs. 2 S. 2 BGB). Für die Einhaltung der Schriftform des § 550 S. 1 BGB komme es lediglich auf die Einhaltung der sog. „äußeren Form“ an; hierfür genüge bereits die Existenz von die vertraglichen Regelungen dokumentierenden und unterzeichneten Urkunden. Ob gleichzeitig die materiell-rechtlichen Anforderungen an das Zustandekommen eines Vertrags gem. § 126 Abs. 2 BGB erfüllt sind, sei hingegen irrelevant. Denn der Schutzzweck des Schriftformerfordernisses des § 550 S. 1 BGB sei es lediglich, einem (potentiellen) Erwerber des Mietgegenstandes die Möglichkeit einzuräumen, sich von Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten (§ 566 BGB) zuverlässig zu unterrichten. Dieser Zweck werde auch in der vorliegenden Fallkonstellation erreicht.

Go back