NEWS

Entscheidung BGH, Urt. v. vom 09.02.2018 - Az. V ZR 311/16

by

Wirtschaftliche Risiken für Grundstückseigentümer infolge verschuldensunabhängiger Gefährdungshaftung für einen von einem Handwerker verursachten Brand mit Beschädigung des Nachbargrundstücks.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.02.2018 - Az. V ZR 311/16 seine bisherige Rechtsprechung zur verschuldensabhängigen Gefährdungshaftung des Grundstückeigentümers aus §§ 906 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB bestätigt.

Geht von einem Grundstück eine rechtswidrige Einwirkung auf ein Nachbargrundstück aus (in den meisten Fällen handelt es sich hierbei um Brände), so haftet der Grundstückseigentümer für sämtliche Schäden, die an dem Nachbargrundstück / Nachbargebäude entstehen. Voraussetzung für die Haftung ist lediglich, dass der Grundstückseigentümer in irgendeiner Weise die kausale Ursache für das Entstehen der schädlichen Einwirkung gesetzt hat. Hierfür reicht es regelmäßig aus, dass der Grundstückeigentümer etwa Handwerkerarbeiten in Auftrag gegeben hat. Nicht erforderlich ist, dass den Grundstückseigentümer in irgendeiner Weise ein Verschulden trifft, etwa eine unsorgfältige Auswahl der Handwerker etc., die bloße kausale Veranlassung der Arbeiten genügt.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war das Haus des Grundstückeigentümers nach Handwerkerarbeiten am Flachdach bis auf die Grundmauern abgebrannt. Ursache war ein Glutnest unter den Dachbahnen, welches durch die Handwerkerarbeiten am Flachdach entstanden war. Der Brand griff auf das Nachbarhaus über. Die Versicherung der Eigentümer des Nachbarhauses verlangte Regress von dem Grundstückseigentümer in sechsstelliger Höhe. Der verursachende Handwerksbetrieb hatte zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet.

Die Entscheidung zeigt, dass sich Grundstückeigentümer des aus dieser Gefährdungshaftung resultierenden wirtschaftlichen Risikos vergegenwärtigen sollten. Gerade im Falle von Bauarbeiten auf dem Grundstück sollte deshalb auf ausreichenden Versicherungsschutz (Bauherrnhaftpflichtversicherung) geachtet werden.

Go back